Dojoordnung der Sport- und Karateschule Staßfurt e. V.
Im Folgenden wird die Trainingsstätte mit „Dojo“ bezeichnet. Ob es sich dabei nun um eine Sporthalle, einen Lagerraum oder sonstige räumliche Einrichtungen handelt, ist egal.
§ 1
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Beim Betreten oder Verlassen des Dojos sollte der Karateka sich, aus Respekt vor dem Dojo, vor allen Meistern und den anderen Karatekas verbeugen. |
§ 2
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Das Dojo ist nur mit vorschriftsmäßiger Bekleidung (weißer Gi – Karateanzug) und ohne Schuhe zu betreten. |
§ 3
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Der Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel (z.B. Tabakwaren, Alkohol) im Dojo ist verboten. Einzig der Verzehr von Erfrischungsgetränken zur Regulierung des Wasserhaushaltes ist in den dafür vorgesehenen Pausen und Räumen gestattet |
§ 4
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Im Dojo ist sämtlicher Schmuck (Ringe, Ohrringe, Uhren, Ketten, Armbänder, Piercings, etc.) abzulegen. |
§ 5
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Das Benutzen der Geräte hat nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Trainer zu erfolgen. |
§ 6
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Die eingesetzten Trainer sind als Autoritätspersonen zu akzeptieren und ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Wiederholte Missachtung von Anweisungen kann erzieherische Maßnahmen nach sich ziehen oder zu einem zeitlich begrenzten Trainingsverbot führen. |
§ 7
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Das vorsätzliche Verletzen einer Person im Dojo, sowie die mutwillige Zerstörung der im Dojo enthaltenen Gegenstände und Diebstahl ziehen einen sofortigen Ausschluss aus dem Verein, sowie ein Dojo-Verbot nach sich. |
§ 8
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Mobiltelefone sollten mit Beginn des Trainings ausgeschalten werden. Nur wer beruflich verpflichtet ist oder eine öffentliche Funktion im Verein inne hat, darf sein Mobiltelefon nach Rücksprache mit dem Trainer benutzen und dazu eingeschaltet lassen. Auch hier werden Verstöße geahndet und können bis zu einem begrenzten Trainingsverbot gehen. |
Ein Sportler sollte auf jede Art von Drogen verzichten. Bei Problemen könnt ihr euch vertrauensvoll an eure Trainer wenden – sie werden versuchen euch zu helfen.
Diese Dojoordnung tritt mit dem 22.05.2009 in Kraft.
MfG – Der Vorstand